Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage Carworks.ch
im Hinblick auf Bestellungen, Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für
die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen
durchgeführten Bestellungen, Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von
Kostenvoranschlägen.
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen
dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit
insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenanntem Betrieb
vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen.
2. Einbezug der vorliegenden AGB
Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes
ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in
ausgedruckter Form beim Empfang des Garagenbetriebes zur Einsicht- und Mitnahme
auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der
Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit
ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden
einbezogen. Mit der Erteilung eines Auftrages / Bestellung bestätigt die der
Kunde, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und
damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind
ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
3.Auftragserteilung
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am
Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des
Garagen-betriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten
Fertigstellungstermin abzusprechen. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden
überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den
aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem
Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon
geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt ent-sprechend dem Kunden, Daten
und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern,
um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen
Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen. Soweit sich im
Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass
zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich
sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu
erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig
10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten
vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge
dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung
steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar
ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit
zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der
Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die
zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen,
darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht
die vorgängige Zustimmung desselben einholen. Der Garagenbetrieb ist
ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten
sowie Übungsfahrten (wenn notwendig auch längere Fahrten) mit dem vom Kunden
überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
4. Preisangaben / Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im
Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung
der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen.
Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils
aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an
diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und
darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10%
überschreiten. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der
Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die
Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der
betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Ansonsten gelten die Preise
und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet,
soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise
und Ansätze.
5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines
Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist
verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung
abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im
Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr
betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf
den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch
Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist
der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des
Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug
kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf
dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.
6. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder
Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie
für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der
Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen
oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine
Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines
Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag
vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu
begleichen.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Kunden spätestens acht Tage nach Zugang der Rechnung eingefordert werden,
ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.
Abklärungen im grösseren Rahmen (30Minuten+) wie auch dafür gefahrene Wege werden mit dem Auftrag verrechnet. Abklärungen und Dienstleistungen im grösseren Rahmen welche im Vorfeld getätigt werden und auf welche kein Auftrag anschliessend folgt, werden in Rechnung gestellt.
7. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des
Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig,
spätestens jedoch sofort nach Übersendung der betreffenden Rechnung.
Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur
dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder
diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend
den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses
auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist
berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen
Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann
der Garagenbetrieb ab dem 30. Tag nach Verfall des Zahlungsziels, ohne eine
zusätzliche Mahnung, einen Verzugszins von 5% vom Kunden ein verlangen. Der
Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden
des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 25.00 pro Schreiben in Rechnung zu
stellen.
8. Sachmangel / Gewährleistung
Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges, dasselbe
umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen
Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb schriftlich
spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme
schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei
verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten
des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten
die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche
Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich
diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen
Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein
fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp.
Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb
ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbes-serung dreimal fehl, kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige
Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der
Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist
entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines
Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadener-satzanspruch wegen
des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des
Garagenbetriebes.
9. Haftung
Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder
vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach
ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit
verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Ver-treter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden
des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.
Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen
jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach
besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen
vorhanden sind.
Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht
verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung
der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem
Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine
entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der
Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende
Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die
Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und
damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des
Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im
betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.
Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag
desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche
insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des
Fahrzeugs zu verbessern (so beispiels-weise das Aufbohren der Zylinder zur
Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung,
eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder
die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie
beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein
Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund
der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere
Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung
für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten
Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen. Soweit der
Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit
der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu
verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden
hin, hat der Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder
Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien
herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzlich zulässigem
Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst
mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger
Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat
in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale
Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen
Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne
Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach
dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des
betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt,
steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern
ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach
Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden
ausgehändigt.
11. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine
personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung,
der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer
und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken
einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email)
durch den Garagenbetrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die
Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister
bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit
einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die
Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden.
Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen
Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe
von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von
elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die
Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine
entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.
12. Salvatorische KlauseDie Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB
hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene
Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der
Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
13. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt
des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.
Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste
Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt
beim Empfang Kundendienst auf.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten
und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist Graubünden.
Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland
hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz /
Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der
Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler
Vereinbarungen.